Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Angebote der Datahouse AG sowie für Verträge zwischen der Datahouse AG und ihren Auftraggebern (Kunden), sofern im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer Vertragsurkunde auf diese AGB verwiesen wird. Sie bilden einen integralen Bestandteil der Verträge und Angebote. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen im Vertragstext diesen AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Die einzelnen Dienstleistungen/Tools werden nachfolgend als „Vertragssoftware“ bezeichnet.
2 Gültigkeit von Offerten
Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 60 Tage ab dem Ausstellungsdatum gültig.
3 Form
Alle Vereinbarungen (inkl. nachträgliche Änderungen, Nebenabreden und Zusicherungen) der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Schriftform gleichgestellt sind andere Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen (Telefax, E-Mail).
4 Leistungen
4.1 Im Allgemeinen
Die Datahouse AG verpflichtet sich zu einer sachkundigen und sorgfältigen Auftragserfüllung. Sie informiert den Kunden regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihm schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen können. Dem Kunden steht jederzeit ein Auskunftsrecht über alle Teile des Auftrags zu.
4.2 Mitarbeiter
Die Datahouse AG setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. Personen, die in das Erbringen der Dienstleistungen der Datahouse AG involviert sind, bilden das Projektteam. Werden in der Vereinbarung im Hinblick auf das Erbringen der Dienstleistungen Personen namentlich benannt, sorgt die Datahouse AG dafür, dass diese so weit als möglich einbezogen werden. Die Datahouse AG ist berechtigt, diese Personen durch andere Mitarbeiter mit gleichwertigen Fähigkeiten zu ersetzen.
4.3 Kunde
Der Kunde stellt der Datahouse AG zeitgerecht und ohne besondere Aufforderung alle für das Erbringen der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Die Datahouse AG geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und die darin enthaltenen Informationen korrekt sind. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart, ist die Datahouse AG nicht verpflichtet, diese Informationen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit oder auf allfällige Widersprüche zu überprüfen. Zudem geht die Datahouse AG davon aus, dass die gelieferten Daten, Informationen und Unterlagen im Eigentum des Auftraggebers stehen oder die Lizenzbestimmungen und datenschutzrechtlichen oder gesetzlichen Anforderung zur Nutzung der Daten eingehalten werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Datahouse AG über die Lizenzbestimmungen zu informieren. Datahouse lehnt sämtliche Haftungsansprüche Dritter ab.
4.4 Fristen
Die Einhaltung der vereinbarten Frist durch die Datahouse AG setzt die termingerechte Erfüllung aller Leistungen des Kunden voraus, insbesondere die Zustellung der notwendigen Unterlagen.
5 Vergütung
5.1 Fälligkeiten
Wiederkehrende Vergütungen sind jeweils jährlich im Voraus fällig und werden am Anfang vom Jahr in Rechnung gestellt. Andere Leistungen werden nach Erbringungen der Leistung oder nach Vereinbarung fällig.
5.2 Mehrwertsteuer
Alle angegebenen Preise verstehen sich exkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sollte für unsere Leistungen irrtümlicherweise keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sein, obwohl die Leistungen gemäss Schweizer Mehrwertsteuergesetz beziehungsweise unterschiedlicher Interpretation der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Mehrwertsteuer unterliegen, so behält sich Datahouse AG das Recht vor, die Mehrwertsteuer nachträglich zu fakturieren.
5.3 Preisänderungen
Datahouse hat das Recht, Preise für Leistungen und Lizenzen zu ändern. Alle Preisänderungen haben allerdings keinen Einfluss auf laufende Verträge sondern treten erst bei der nächsten Vertragsverlängerung oder einer Änderung des Vertragsumfanges in Kraft.
5.4 Verfall / Verzug
Mit ungenutztem Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet der Datahouse AG nebst dem Rechnungsbetrag den gesetzlichen Verzugszins.
5.5 Verrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind von der Datahouse AG schriftlich und ausdrücklich anerkannt oder in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt worden.
5.6 Zusatzleistungen
Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und die mit der Wahrung der Interessen des Kunden und sorgfältiger Auftragserfüllung zusammenhängen, sind durch den Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen. Die Datahouse AG informiert den Kunden umgehend über den erweiterten Leistungsumfang und die dadurch anfallenden Kosten.
6 Prüfungs- und Rügepflicht des Kunden
Der Kunde hat die Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen und innert 60 Tagen nach deren Erhalt allfällige Beanstandungen der Datahouse AG schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Auftragsergebnisse als genehmigt. Im Falle einer berechtigten Rüge bessert die Datahouse AG, sofern angemessen und zweckmässig, das Arbeitsergebnis auf eigene Kosten nach.
7 Eigentumsverhältnisse
Die Datahouse AG ist Eigentümerin des Produkts, Quellcodes sowie des angeeigneten Wissens aus dem Auftrag und darf ohne Einschränkungen frei darüber verfügen.
8 Verfügbarkeit
Die Vertragssoftware steht, sofern nicht anders Vereinbart, an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden zur Verfügung. Die durchschnittliche Verfügbarkeit beträgt 99% im Jahresmittel. Während Wartungszeiten besteht keine Verfügbarkeitsgarantie und kein vertraglicher Anspruch auf Nutzung.
9 Datenübermittlung / Datensicherung / Datenaufbewahrung
Die Datahouse AG stellt die sichere Übermittlung der Daten zu Verfügung und übernimmt die Sicherung der übertragenen Daten. Die Datensicherung beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, ein monatliches vollständiges OffSite-Backup (sofern kleiner als 100GB) und wöchentliche inkrementelle Off-Site-Backups. Datahouse wird seine Server nach branchenüblichen Standards gegen unbefugte Eingriffe schützen. Sobald der Kunde Anzeichen von unrechtmässiger Nutzung feststellt, ist er zur Schadensminderung verpflichtet, die Datahouse AG zu informieren. Für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ist allein der Kunde verantwortlich.
10 Instandhaltung der Software
Datahouse übernimmt die Instandhaltung der Vertragsleistung. Dies beinhaltet die Beseitigung von Mängeln, welche wesentlich von der festgelegten Spezifikation abweichen. Weitere, nicht in der Spezifikation aufgeführten, Leistungen können gegen eine gesonderte Vergütung erbracht werden.
11 Support
Für Supportanfragen stellt Datahouse eine Reaktionszeit von einem Werktag ab Zeitpunkt der Feststellung eines Problems oder Eingang einer entsprechenden Meldung.
12 Verwendung der Arbeitsergebnisse / Datenschutz
Die Arbeitsergebnisse sind ausschliesslich für den Gebrauch und zur allgemeinen Information des Kunden bestimmt und dürfen ohne gegenteilige Vereinbarung nicht an Dritte weitergegeben oder zu einem anderen als im Auftrag vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Kunde wird darüber hinaus die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift. Auch im Übrigen wird der Kunde sämtliche datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen beachten. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.
13 Abtretungs- / Übertragungsverbot
Weder der Kunde noch die Datahouse AG können die Rechte aus der Vereinbarung ohne Zustimmung der Gegenpartei an einen Dritten abtreten und/oder die Vereinbarung auf einen Dritten übertragen. Wird die Vereinbarung oder die Vergütungsverpflichtung mit Zustimmung aller Beteiligten vom Kunden auf einen Dritten übertragen, so haftet der Kunde gegenüber Datahouse zusätzlich für sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Vergütung gegenüber dem Dritten selbständig, solidarisch und unbeschränkt.
14 Kündigung des Vertragsverhältnisses
Falls vertraglich nicht anders geregelt, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.
15 Haftung
15.1 Vertragssoftware
Die Vertragssoftware und insbesondere der darin enthaltene Quellcode werden von der Datahouse AG im Rahmen des Auftrages unter Berücksichtigung geltender Berufsnormen nach bestem Wissen sorgfältig erarbeitet und entwickelt. Obwohl die Datahouse AG die Vertragsleistung sorgfältig entwickelt und aufbereitet, kann sie für ihre Korrektheit nicht garantieren.
15.2 Haftung bei Datenverlust
Datahouse kann für allfällige Datenverluste nicht haftbar gemacht werden.
15.3 Haftungsausschlüsse
Die Datahouse AG haftet nicht für reine Vermögensschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen.
15.4 Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Datahouse AG wird insgesamt begrenzt auf die Höhe des nach Massgabe der Vereinbarung geschuldeten Honorars. Diese Begrenzung gilt für jede Art von Schaden, gestützt auf welchen Rechtsgrund auch immer.
16 Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, keine Mitarbeiter der Datahouse AG in keiner wie auch immer gearteten Form abzuwerben. Dieses Abwerbeverbot gilt für die Dauer des zwischen der Datahouse AG und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses sowie bis ein Jahr nach dessen Beendigung. Für den Fall einer Verletzung dieses Abwerbeverbots verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht vom Abwerbeverbot. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
17 Diskretion und Geheimhaltung
Die Datahouse AG verpflichtet sich und damit auch ihre Mitarbeiter sowie beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Daten, Informationen, Dokumente und Unterlagen, die sie im Rahmen der Vertragsbeziehung über den Kunden oder über dessen Geschäftsbeziehungen erfahren hat und die zur Geheimsphäre des Kunden gehören und weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, streng vertraulich zu behandeln und ohne das Einverständnis des Kunden nicht Dritten zugänglich zu machen. Im Weiteren ist die Datahouse AG darauf angewiesen und behält sich vor, die im Rahmen des Auftrages vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten für eigene Zwecke frei zu verwenden, sofern für Dritte keine Rückschlüsse auf den Kunden oder seine Vertragspartner möglich sind. Der Kunde räumt Datahouse AG das Recht ein, den Kunden in die Datahouse AG Referenzlisten aufzunehmen und den Kunden als Referenz zu benennen (einfaches Nutzungsrecht am Firmennamen und -logo des Kunden). Der Kunde kann dieses Recht jederzeit gegenüber Datahouse AG widerrufen.
18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der zwischen dem Kunden und der Datahouse AG abgeschlossenen Vereinbarung unwirksam oder nichtig werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Stattdessen ist die betreffende Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, welche die Parteien in guten Treuen gewählt hätten, wäre ihnen die Ungültigkeit der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen. Dasselbe gilt im Falle einer Lücke sinngemäss.
19 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Angebote der Datahouse AG sowie Vereinbarungen zwischen der Datahouse AG und dem Kunden unterstehen Schweizerischem Recht (unter Ausschluss des Kollisionsrechts). Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Datahouse AG gilt als ausschliesslicher Gerichtsstand Zürich 1. August 2016